Destiny: Vorbestellungen der Limited und Ghost Edition gestrichen

Ich verstehe sowas nicht! Streichen von Bestellungen ist doch das Allerletzte. Sowas bringt mich gerade wieder auf die Palme. Warum zum Teufel nehmen die Bestellungen an, ohne zu wissen, wieviele Exemplare sie überhaupt bekommen?

Ich würde nie wieder in diesem Laden etwas kaufen. Selbst wenn sie das beste Angebot der Welt hätten, würden die nie wieder einen Cent von mir bekommen!
 
Schön^^

Soll amazon auch mal machen^^
Dann mahne ich die erst mal ab und
dann kaufe ich mir bei ebay eine LE für 200 bis 300 € mit der anfallenden Differenz auf deren Kosten = D (natürlich die günstigste, sonst kann ich das ja nicht als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, bzw. zahle dann trotzdem drauf).
 
Soll amazon auch mal machen^^
Dann mahne ich die erst mal ab und
dann kaufe ich mir bei ebay eine LE für 200 bis 300 € mit der anfallenden Differenz auf deren Kosten = D (natürlich die günstigste, sonst kann ich das ja nicht als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, bzw. zahle dann trotzdem drauf).
Schadensersatz für eine stornierte Vorbestellung? :huh: Dir ist durch die Stornierung kein Schaden entstanden. Selbst wenn du ein anderes, teureres Angebot annimmst, wirst du nicht von Amazon.de dazu gezwungen mehr zu bezahlen. Das ist deine eigene Entscheidung.
Mal davon abgesehen, dass durch eine Vorbestellung nach den AGB von Amazon.de sowieso kein Kaufvertrag zu Stande kommt und damit fast nichts anfechtbares existiert:
Amazon.de AGB schrieb:
2 VERTRAGSSCHLUSS

Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen.
 
Ehm...

nope^^
du hast ja dann schon einen "schaden" wenn du dir das irgendwo anders für mehr teuer geld kaufen musst xD^^
(aber ja: du hast recht... es gibt eine minderheit unter den buckeligen juristen, die auch sagt: du hast doch dadurch keinen schaden. aber nach herrschender meinung wird das als schaden angesehen).

du hast einen gültigen kaufvertrag mit denen.
die angebote auf deren seite sind noch kein wirksames angebot (gem. §§ 145 BGB).
lediglich eine sog. invitatio ad offerendum, also die "einladung ein angebot ab zu geben".
also gibst du das angebot ab.
dadurch, dass die dir allerdings auf dein anklicken "bestellen" eine bestätigung geschickt haben ist ein wirksamer vertrag zustande gekommen.
in betracht kommt hier ein kaufvertrag gem. § 433 BGB.

wenn die jetzt also nicht leisten, kannst du die mahnen (mahnung ist definiert als bestimmte aufforderung zur leistung, nach fälligkeit dieser; fälligkeit ist im BGB bei § 271 geregelt, falls näheres interesse besteht).
leisten die darauf immer noch nicht oder erklären nicht leisten zu wollen oder können nicht leisten kommt eine anspruchkette gem. §§ 280 ff. BGB in betracht.

bzw. erst einmal ist amazon vermutl. aufg. § 275 BGB von der leistungspflicht befreit, da die die tatsache, dass bungie, bzw. activision nicht liefert nicht zu verschulden ("vetreten") hat und das erbringen der leistung unmöglich sein könnte.
das schließt die schadensersatzpflicht gem. § 280 BGB aber NICHT aus.

sind die jetzt z.b. so blöd und sagen "wir liefern nicht - da haben sie eben pech gehabt" ist eine fristsetzung zur nachlieferung entbehrlich und du kannst einen deckungskauf tätigen (musst du sogar, wenn du dadurch nutzungsausfallskosten, z.b. beim autokauf reduzieren kannst).
dann kannst du die differenz, die dadurch anfällt, dass du du bei einem anderen händler zu einem höheren preis kaufen "musst" als schadensersatz statt der leistung gegen die geltend machen.
du musst natürlich auf das günstigste verfügbare angebot zurück greifen und es darf eben nicht mehr sein als du bei amazon hättest bekommen.


aber vorsicht:
bei vielfachen wert könnte ein derartiges verhalten gegen den grundsatz von treu und glauben verstoßen (§ 242 BGB) und könnte dann bei einem zivilprozess dazu führen, dass amazon nicht die volle differenz zahlen muss.

wer sich weiter dafür interessiert, dem empfehle ich die vorlesung schuldrecht I im studium der rechtswissenschaften.


ach ja agb recht ist "dummen recht"...

die schreiben da viel rein und hoffen halt darauf, dass der kunde glaubt "oh das steht in den agb... na da hab' ich wohl pech gehabt".

kann mir nicht vorstellen, dass das gültig ist.
sowas ist ja wider des prinzips der rechtssicherheit.
irgendwie muss ich mir ja sicher sein können meine ware zu bekommen...

dann müssten die mir zumindest eine bestätigung unter vorbehalt schicken.
so kann das nicht sein.

könnte sogar sein, dass so eine klausel überhaupt nicht zulässig ist oder spätestens nach § 307 BGB (BGB - Einzelnorm) ungültig ist.

agb dürfen grds. nicht dazu missbraucht werden den kunden unangemessen zu benachteiligen.

eine solche klausel ist in meinen augen eine unangemessene benachteiligung, weil sie den vetrag immer in einen unsicheren schwebezustand setzt.

muss ich mir also demnächst immer bei 3 händlern etwas vorbestellen, damit ich mir sicher sein kann auch mal meine ware zu erhalten?!

das kann und darf nicht sein.
pacta sunt servanda.
da ist amazon einfach in der gott verdammten pflicht sich zu vergewissern, dass sie das, was sie verkaufen auch haben.
im zweifel vorher halt keine bestätigung schicken und erst mal nach hören.

außerdem haben die ja dann im zweifel wieder ansprüche gegen activision, wenn da jetzt kunden schadensersatz haben wollen.
das interessiert mich dann allerdings nicht wirklich.

PS:
die klausel ist vermutl. schon durch § 308 lit. 1 ungültig...
wenn sie unter § 309 fallen würde dann wäre sie 100%ig ungültig.
fälle die unter § 308 fallen werden natürlich eher im einzelfall vom richter entschieden.
bin mir aber ziemlich sicher, dass man da recht bekäme und amazon es mit der hier gezeigten begründung nicht auf einen prozess wegen max. 100 € ankommen ließe^^
 
Zuletzt bearbeitet:
So Cloud, jetzt habe ich mir echt die Mühe gemacht, mir deinen Beitrag komplett durch zulesen :D. Allerdings krankt deine Erklärung genau an einem Punkt:

Eine Vorbestellung ist KEIN gültiger Kaufvertrag. Die Bestellbestätigung sagt nur aus, dass deine Bestellung bei Amazon eingegangen ist und du quasi ein Kaufangebot abgegeben hast. Der gültige Kaufvertrag kommt erst mit der Versandbestätigung zustande - dann bekommt man nämlich Ware gegen Geld.

Wenn Ferrari ein limitiertes Sondermodell mit noch unbekannter Stückzahl ankündigt, dann werden evtl. auch 50 Scheichs die Kiste vorbestellen. Wenn aber nur 10 gebaut werden, haben 40 Pech. (nur als Beispiel, in der Regel spricht Ferrari zuerst immer seine Stammkunden mit so einem Angebot an)
 
Eben nicht...

Das, was du da andeutest, wird im BGB unter § 311a erfasst^^
Nennt sich anfängliche Unmöglichkeit.

Ein Vertrag ist selbst dann gültig, wenn dir jemand eine Leistung (ernsthaft) anbietet, die er nicht erbringen kann.
Dein Fall ist aber juristisch total unbrauchbar (ich bin mal davon ausgegangen du meinst, wenn Ferrari würde 10 Autos an 50 Leute anbieten und die, welche leer ausgegangen sind, fragen sich nun ob die einen Anspruch auf Heraushabe eines Ferraris diese Gattung haben).
Nur weil jemand etwas baut ergibt sich noch lange kein Anspruch, dass er es auch verkaufen muss.
Anders ist es, wenn ich etwas anbiete.
Wenn deutsches Recht so leicht wäre, dann hätten die (guten) Jura Absolventen keine Einstiegsgehälter zwischen 100.000 und 140.000 € pro Jahr ; D
Und du glaubst gar nicht wie schnell du juristisch gesehen in Teufelsküche kommen kannst, wenn du nicht gerade minderjährig oder geisteskrank bist.
Kannst ja mal so lustige Sachen googleln wie "Trierer Weinversteigerung".


Def. Vertrag:
Ein Vertrag ist ein ggs. Versprechen (Rechtsgeschäft), dass durch 2 korrespondierende Willenserklärungen (Angebot [Wortlaut Gesetz: Antrag]) und Angebot zustande kommt.
Ein Vertrag kann grds. auch formlos (sprich: wörtlich) zustande kommen (nur kann es dann mit dem Beweise schwierig werden).

Def. Angebot:
Ein Angebot ist eine regelmäßig emfpangsbedürftige Willenserklärung, die den Abschluss eines Rechtsgeschäft in Bezug auf die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentilia negotii) derart präzise anbietet, dass dieses durch ein schlichtes "Ja" zustande kommen kann.
Anwendung:
Durch mein Anklicken bei amazon gebe ich ein Angebot ab, das dort angebotene Produkt, zu den dort beschriebenen Konditionen zu kaufen.

Def. Annahme:
Eine Annahme eine empfangsbedürftige, in die Bezug auf das Angebot uneingeschränkt zustimmende Willenserklärung.
Das ist bei automatisch generierten Annahmen (wie bei amazon) natürlich problematisch.
Da amazon eben am Tag tausende Bestellungen entgegen nimmt, läuft das nicht wie im Tante Emma laden nebenan ab.
Ich könnte dir hier jetzt ein halbes Semester BGB AT niederschreiben, um dir das zu erklären.

Kurz gesagt käme aber wohl jedes Gericht zu dem Ergebnis, dass man das Wort "Bestellbestätigung" als Nicht-Jurist schon nach Auslegung nach Maßstäben des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) als Annahme verstehen muss.

Und weshalb die AGB hier nicht relevant ist (zumindest mMn, aber ich bin mir sicher, dass meine Profs das auch so sehen würden) habe ich ja schon im Vorpost hinreichend begründet.

In Deutschland wird Verbraucherschutz groß geschrieben.
Das glaubt kein Mensch, was aber wohl daran liegt, dass die meisten Leute sich eben keine kompetente Rechtsauskunft einholen, was ja dann aber nicht die die Schuld des Gesetzgebers sein kann.
 
"Auch durch die üblicherweise zugesandten Bestellbestätigungen nimmt der Händler das Angebot noch nicht zwingend an. "Es kommt darauf an, wie diese Bestätigungen formuliert sind", sagt Keller. "Die meisten bestätigen nur den Eingang einer Bestellung, nicht aber die Annahme des Vertrags." Dies sei nur dann der Fall, wenn entweder die Annahme explizit in der Bestätigung angeführt wird, oder wenn sie zur Überweisung von Geld auffordert. Online-Shops nehmen oft auch erst bei der Übersendung der Ware das Angebot des Kunden an, womit der Vertrag zustande kommt."

Naja... das ist aber sehr schwammig/vorsichtig formuliert, sicher scheint sich der Mann da auch nicht zu sein.
Das ist aus meiner Sicht eher eine Mindermeinung.
Denn explizit muss das wohl eher nie sein.
Sonst müsste ja immer "Annahme Ihres Angebots" in der Bestätigung stehen.
Und es gibt ja auch Anworten wie: "Vielen dank für Ihre Bestellung, Ihre Bestellung wird bearbeitet".
Unter Umständen würde ich dir dann hier zustimmen, jedoch muss dann noch in einer angemessen Frist eine Annahme meiner Meinung nach erfolgen.
Die Annahme kann natürlich auch konkludent durch Zustellung erfolgen.
Es gibt auch meines Wissens eine Frist.
Wenn der Verkäufer diese nicht einhält hat er auch keinen Anspruch mehr auf Zahlung und Abnahme der Ware (müsste ich aber hier nochmal nachschauen).
Im ungünstigsten Fall liegen sogar dann die Tatbestandsmerkmale des § 241a BGB (§ 241a BGB Unbestellte Leistungen - dejure.org) vor.
Dann kann der Händler sehen, wie er klar kommt.
Der Verbraucherschutz ist da ziemlich rabiat geworden.

amazon macht aber dieses hier:
"Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n).
Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten. Um Ihre Bestellung anzusehen oder zu verändern, besuchen Sie Meine Bestellungen auf unserer Website."

Das unter der Überschrift: "Bestellbestätigung".

Damit gibt amazon zweifelsfrei zu erkennen, dass mein Angebot angenommen wurde.

Nochmal zu dem Link:
Wenn du dich auf den letzten Abschnitt berufst, dieser behandelt eine ganz andere Sparte.
Hier wird das Rechtsgeschäft in der Regel durch eine Anfechtung gem. § 119 oder 120 BGB ungültig und der Anspruch vernichtet.
Hier liegt ein Irrtum seitens des Verkäufers vor, was diesen berechtigt die Willenserklärung anzufechten.
Aber Vorsicht: Auch hier gibt es eine eigene Schadensersatzregelung für den Vertrauensschaden (vgl. § 122 BGB).
Da der Käufer (als Experte) wusste, dass dies viel zu günstig war hat er auch keine Schadensersatzansprüche gem. § 122.

Darüber hinaus sind Amtsgerichtsurteile eh immer ziemlich wackelig...
Da kommt mal schnell das (Oberlandes-)Landgericht oder eben im Idealfall der BGH...
Amtsgerichtsurteile sind im Gegensatz zu den BGH Urteilen auch nicht allgemein verbindlich...
Jedes andere Amtgericht kann also die ähnliche Konstellation anders entscheiden.

Das überzeugt mich in der Summe also nicht^^
Natürlich stimme ich dir aber zu, wenn die Formulierungen zu senden, die eher auf eine anbahnende Annahme oder eine Annahme unter Vorbehalt hindeuten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du kannst gerne deine eigene Meinung vertreten, aber so ist das auch im Recht: So lange kein Richter urteilt, sind Gesetze nur Gesetze und eine Garantie für das gewünschte Ergebnis gibt es nicht. Vieles ist einfach Auslegungssache und für Online-Reservierungen kenne ich bisher keine anderen Urteile.

Ich will auf jeden Fall sicher gehen, dass niemand beim Lesen deines Posts glaubt, dass man damit garantiert irgendwelche Leistungen von Amazon.de bekommen kann. Denn das ist in meinen Augen ABSOLUT ungewiss.
Um die AGB für ungültig zu erklären, müssen sie schon SEHR STARK von geltendem Recht abweichen und das sehe ich hier einfach nicht. Doch das muss eben ein Richter entscheiden. Im Endeffekt kommen da (Prozess-)Kosten im hohen vierstelligen Bereich wegen einer eigentlich geringen (wenn nicht sogar nichtigen) Forderungen zustande.

Im Laufe der Zeit habe ich eine gute Vorstellung davon gewonnen, warum unsere Gerichte so überlastet sind. Derartige banale Klagen sind einfach Zeit- und Ressourcenverschwendung für alle beteiligten. Dass es Anwälte gibt, die ihre Mandaten zu solchen Klagen animieren, weiß ich inzwischen auch. Dass diese Mandaten dann bei einer Niederlage auf den Kosten sitzen bleiben, ist dann schon wirklich traurig. Aber wenn ein Anwalt sagt "Klar gewinnen wir das!" setzt eben auch oft die Vernunft aus :(
Aber das ist ein GANZ anderes Thema, das nicht hierher gehört…
 
klar tut amazon das.

so wie du das auslegst kommt ja ein vertrag immer nur nach gut dünken von amazon zustande und das mit recht.
vllt. schicken die das ja dann mal, wenn die einen guten tag haben oder auch nicht.
ist ja egal... nach agb bestimmen die ja ganz alleine, ob der vertrag zustande kommt.
nach deren agb kann ich also nur beten, dass die so großzügig sind mir das dann zu zuschicken.

STOP

also wenn das nicht eine unangemessene benachteiligung des verbrauchers ist, dann weiß ich es auch nicht.

und wenn man sich nicht gegen die großen unternehmen wehrt, dann muss man sich nicht wundern, dass die sich ständig über unsere rechte hinweg setzen.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Online-bestellte-Ware-muss-sofort-geliefert-werden-109764.html

so viel auf jeden fall schon mal zu der lieferfrist.

auch wenn es nicht das problem löst, ist sicherlich auch noch interessant:
http://www.trustedshops.de/info/die-groessten-rechtsirrtuemer-beim-online-shopping-teil-1/

ansonsten:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/05/05/versehentlicher-vertragsschluss/

leider gibt es wohl noch nichts beim bgh zu genau dieser problematik.

wäre also im prinzip schon ein risiko dagegen an zu gehen, dass ICH aber in jedem fall eingehen würde.
 
klar tut amazon das.
Wie ich schon geschrieben habe, entscheidet das ein Richter. Alles andere sind auch nur Meinungen und mich interessiert dieses Thema nicht wirklich. Es genügt mir, dass andere nun lesen können, dass es ein nicht zu unterschätzendes Risiko bei so einer Klage gibt.







Nebenbei sind diese AGB auch der Grund, dass man Vorbestellungen ohne Probleme als Kunde stornieren kann. Es ist nicht einfach alles schwarz...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
kannst du grds. nur innerhalb von 2 wochen (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html) -.-

und wenn da nichts in den agb steht dazu, kannst du es immer noch in 2 wochen...


es sei denn du hast dich über was anderes geeinigt (dann haben aber auch die agb im zweifel keine anwendung mehr, weil individualabrede vor agb geht)...
das hat normalerweise immer vorrang, es sei denn es ist sittenwidrig oder eben absolut benachtteiligend (ohne guten grund).

und eine klausel, die dir das recht zum rücktritt aufg. der in § 309 Nr. 8 Lit. a genannten gründe ist immer nimmt ist grds. nichtig (klauselverbote OHNE wertungsmgl.).
wenn da ein richter was anderes entscheidet liegt der falsch.
da kannst du dann tatsächlich mal bis zum bundesverfassungsgericht gehen.

in jura ist gar nichts schwarz...
es gibt zu jedem thema zig meinungen...
ist aber nur wissenschaftlich interessant...
gute juristen gehen nach entscheidungen des bgh...
 
nd wenn da nichts in den agb steht dazu, kannst du es immer noch in 2 wochen...
Du ziehst teilweise wirklich sehr unlogische Schlüsse und die ständig neuen Gesetze machen das ganze nur schlimmer :confused: Die 2 Wochen gelten auch ab Vertragsabschluss, wie in dem zitierten Gesetz steht. Deiner Logik nach würde ich also ab der Vorbestellung nur 14 Tage Zeit zum Stornieren haben. Selbst wenn der Artikel erst in 4 Monaten erscheint! Der Widerruf ist aber auch 2 Wochen nach Versand (!) der Ware möglich, eben weil der Vertrag nach den AGB frühestens mit dem Versand zu Stande kommt.

Immerhin siehst du auch, dass es zu jedem Thema zig Meinungen gibt...

Aber wie gesagt: Mir ist das Thema eigentlich egal, aber du schreibst hier nur eine halb informierte und EXTREM einseitige Darstellung der Sachlage. Gestern war ich mit meinem Nachbarn (Staatsanwalt) essen und der meinte auch, dass die AGB in diesem Punkt vollkommen in Ordnung sind und den im Onlinehandel üblichen Regeln entsprechen. Aber das ist ja auch nur eine weitere Meinung.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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