USK: Strafen für Händler?

DKT-Terrormaniac

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Ihr kennt doch sicherlich alle die USK. Diese Altersfreigabe für Spiele ist ja bindend für den Handel. Darum mal eine Frage dazu?

Werden Verkäufer bwz. können sie bestraft werden wenn sie sich nicht an die Altersempfehlung halten? Also z.B. einem 8 Jährigen Doom 3 verkaufen.
 
DKT-Terrormaniac schrieb:
Ihr kennt doch sicherlich alle die USK. Diese Altersfreigabe für Spiele ist ja bindend für den Handel. Darum mal eine Frage dazu?

Werden Verkäufer bwz. können sie bestraft werden wenn sie sich nicht an die Altersempfehlung halten? Also z.B. einem 8 Jährigen Doom 3 verkaufen.
Kurz und knapp. JA.
Da die USK Einstufung bindend ist, können die Verkäufer bestraft werden wenn sie sich nicht daran halten. Allerdings weiss ich jetzt nicht wie die Starfe aussieht, ich tippe aber mal auf eine Geldstrafe.
 
Wenn ich mich richtig erinnere, können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängt werden.
 
Das selbe gilt übrigens für Zeitschriften, welche einen Datenträger enthalten ( wie PCPP, GS etc ), welcher eine USK einstufung hatt....
 
DKT-Terrormaniac schrieb:
Werden Verkäufer bwz. können sie bestraft werden wenn sie sich nicht an die Altersempfehlung halten? Also z.B. einem 8 Jährigen Doom 3 verkaufen.

Generell ist der Verkauf von nicht altersgerechten Spielen an Minderjährige verboten und kann Folgen nach sich ziehen. Bei indizierten Spielen ist allein das ausstellen dieser z. B. in einer Vitrine schon verboten.
Bei eBay dürfen indizierte Spiele darum erst gar nicht angeboten werden.
 
Genau, theoretisch sind die Verkäufer auch dazu verpflichtet von dir einen Altersnachweis zu verlangen. Dies tun allerdings nicht alle und aus logistischen Gründen wissen viele auch, dass es dem Staat einfach unmöglich ist dies zu kontrollieren. Es ist zwar schmerzhaft das folgende zu schreiben, aber so Sendungen wie Frontal21 haben was speziell diesen Punkt angeht leider recht. Allerdings muss ich auch gleichzeitig schreiben, dass mir kein Weg einfällt wie man es besser machen kann.
Denn häufig ist es auch so, dass wenn man als Jugendlicher nicht an etwas rankommt, dann fragt man eben Jemanden der erwachsen ist. Und dagegen ist selbst der Handel machtlos.
 
Diviator schrieb:
Denn häufig ist es auch so, dass wenn man als Jugendlicher nicht an etwas rankommt, dann fragt man eben Jemanden der erwachsen ist. Und dagegen ist selbst der Handel machtlos.
So ist es, und solange die Eltern (bzw die Erwachsenen, die den Kindern die Spiele kaufen) sich nicht für die USK interessieren, wird keiner etwas daran machen können. Denn keiner kann einem Erwachsenen einfach so ein Spiel nicht verkaufen, nur weil er meint, es könnte für dessen Kind sein.
 
Despair schrieb:
Wenn ich mich richtig erinnere, können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängt werden.
Das ist vollkommen richtig.

Die passenden Vorschriften stehen hier:
JuSchG § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
JuSchG § 28 Bußgeldvorschriften (siehe Absatz 5)

Diviator schrieb:
Genau, theoretisch sind die Verkäufer auch dazu verpflichtet von dir einen Altersnachweis zu verlangen. Dies tun allerdings nicht alle und aus logistischen Gründen wissen viele auch, dass es dem Staat einfach unmöglich ist dies zu kontrollieren. Es ist zwar schmerzhaft das folgende zu schreiben, aber so Sendungen wie Frontal21 haben was speziell diesen Punkt angeht leider recht. Allerdings muss ich auch gleichzeitig schreiben, dass mir kein Weg einfällt wie man es besser machen kann.
Zumindest bei Zigarettenautomaten hat man einen Weg gefunden. Es wäre ja schon mal ein Anfang, wenn die Läden bei Artikeln ab 16 und 18 Jahren zwangsweise die ec-Karte durch den Leser schieben müssten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Diviator schrieb:
Genau, theoretisch sind die Verkäufer auch dazu verpflichtet von dir einen Altersnachweis zu verlangen. Dies tun allerdings nicht alle und aus logistischen Gründen wissen viele auch, dass es dem Staat einfach unmöglich ist dies zu kontrollieren. Es ist zwar schmerzhaft das folgende zu schreiben, aber so Sendungen wie Frontal21 haben was speziell diesen Punkt angeht leider recht. Allerdings muss ich auch gleichzeitig schreiben, dass mir kein Weg einfällt wie man es besser machen kann.
Zumindest bei Zigarettenautomaten hat man einen Weg gefunden. Es wäre ja schon mal ein Anfang, wenn die Läden bei Artikeln ab 16 und 18 Jahren zwangsweise die ec-Karte durch den Leser schieben müssten...
 
EarMaster schrieb:
Zumindest bei Zigarettenautomaten hat man einen Weg gefunden. Es wäre ja schon mal ein Anfang, wenn die Läden bei Artikeln ab 16 und 18 Jahren zwangsweise die ec-Karte durch den Leser schieben müssten...
Es reicht wenn Du deinen Perso vorzeigen musst, wenn Du ihn nicht dabei hast, kein Spiel.
Wenn nur das alleine schon gemacht werden würde, würde es schon etwas bringen.
 
Ich bin ganz entschieden dafür dass Strafen verhängt werden !
Auch die USK leistet saubere Arbeit und ist eine der Härtesten Jugentschutzorganisationen weltweit.

Allerdings muss mann sagen dass ich mit meinen 13 Jahren am Zeitungshändler an der Ecke schon die Game Star Kriege obwohl diese erst ab 16 ist . Aber gehe ich zum Beispiel in Lausitz-Center (dass ist so ein Einkaufscenter ) kriege ich sie nicht .

Auch ist es kein Problem für Minderjährige an ab 18-Spiele zu kommen .Sie fragen den man an der Ecke ob er ihm das Spiel kauft .
 
silvio93 schrieb:
Ich bin ganz entschieden dafür dass Strafen verhängt werden !
Auch die USK leistet saubere Arbeit und ist eine der Härtesten Jugentschutzorganisationen weltweit.

Allerdings muss mann sagen dass ich mit meinen 13 Jahren am Zeitungshändler an der Ecke schon die Game Star Kriege obwohl diese erst ab 16 ist . Aber gehe ich zum Beispiel in Lausitz-Center (dass ist so ein Einkaufscenter ) kriege ich sie nicht .
Eiegntlich müsste dein Zeitschriftenhändler deine Ausweis verlangen und dürfte Dir die Zeitschrift nicht verkaufen.


silvio93 schrieb:
Auch ist es kein Problem für Minderjährige an ab 18-Spiele zu kommen .Sie fragen den man an der Ecke ob er ihm das Spiel kauft .
Es geht ja auch darum um Du jemanden bittest ein Spiel für dich zu kaufen, es geht ja darum das der Verkäufer kontrolliert es kaufen darf, von der alters Einstufung her. Es kann niemand verlangen, das der Verkäufer fragt oder sich bestätigen lässt, das das Spiel nicht an Kinder/Jugendliche weitergegeben wird. Sobald der Käufer das Spiel bezahlt hat, der Kaufvorgang abgeschloßen ist, hat der Verkäufer seine Schuldigkeit getan und er ist raus.
 
Anbei schrieb:
Es reicht wenn Du deinen Perso vorzeigen musst, wenn Du ihn nicht dabei hast, kein Spiel.
Das würde auch reichen, aber da besteht die Gefahr, dass man nicht nachfragt, weil man den Kunden nicht verärgert. Die ec-Karte kann als technische Schutz dienen, der erst entriegelt werden muss, bevor bezahlt werden kann. Dafür haben viel mehr Leute Verständnis (leider)...
 
Anbei schrieb:
Es kann niemand verlangen, das der Verkäufer fragt oder sich bestätigen lässt, das das Spiel nicht an Kinder/Jugendliche weitergegeben wird. Sobald der Käufer das Spiel bezahlt hat, der Kaufvorgang abgeschloßen ist, hat der Verkäufer seine Schuldigkeit getan und er ist raus.
ganz genau. wenn sich bei mir mal wieder ein 16- oder 17-Jähriger beschwert, dass er einen USK18-Titel von mir nicht bekommt (denn ich kontrolliere inzwischen streng) sage ich ihm immer Folgendes: "mir geht es nicht darum, dass du den Titel nicht spielen darfst, mir geht es darum, dass derjenige dem ich das Spiel verkaufe über 18 ist, kapiert?" - das wird dann schon kapiert. :D
 
mich hat auch mal ein kiddie im mediamarkt angehauen, ob ich ein game für ihn kaufe. ich habe es nicht gemacht, weil es ein wirklich mieses game war. bei einem guten hätte ich ihm geholfen. ich hab schliesslich meine prinzipien... :nice:
 
Anbei schrieb:
Eiegntlich müsste dein Zeitschriftenhändler deine Ausweis verlangen und dürfte Dir die Zeitschrift nicht verkaufen.



Es geht ja auch darum um Du jemanden bittest ein Spiel für dich zu kaufen, es geht ja darum das der Verkäufer kontrolliert es kaufen darf, von der alters Einstufung her. Es kann niemand verlangen, das der Verkäufer fragt oder sich bestätigen lässt, das das Spiel nicht an Kinder/Jugendliche weitergegeben wird. Sobald der Käufer das Spiel bezahlt hat, der Kaufvorgang abgeschloßen ist, hat der Verkäufer seine Schuldigkeit getan und er ist raus.

Hi ich habe mir mal die Freiheit genommen und den Eigentlich unterschtrichen darum geht es auch ,,Eigentlich '' ist nicht gleich dass es gemacht wird . (es wird sicherlich auch um den Profit des Zeitschriftenhändler gehen )

Und wenn eine ältere Person einem Jüngeren ein für sein Alter ungeeigneten spiel gibt macht er sich Strafbar .Also dürfte er es Eigentlich nicht machen . aber wie immer ,,Eigentlich''
 
silvio93 schrieb:
Hi ich habe mir mal die Freiheit genommen und den Eigentlich unterschtrichen darum geht es auch ,,Eigentlich '' ist nicht gleich dass es gemacht wird . (es wird sicherlich auch um den Profit des Zeitschriftenhändler gehen )
Eigentlich, ist das falsche Wort. Genau genommen macht sich der Zeitschriftenhändler strafbar, sollte er den Ausweis nicht überprüfen.

silvio93 schrieb:
Und wenn eine ältere Person einem Jüngeren ein für sein Alter ungeeigneten spiel gibt macht er sich Strafbar .Also dürfte er es Eigentlich nicht machen . aber wie immer ,,Eigentlich''
Das ist nicht richtig, dein Bruder, ich weiss zwar nicht ob Du einen hast, der über 18 ist, kauft sich Half Life 2 und gibt es Dir. Er macht sich damit nicht strafbar.
 
Anbei schrieb:
Das ist nicht richtig, dein Bruder, ich weiss zwar nicht ob Du einen hast, der über 18 ist, kauft sich Half Life 2 und gibt es Dir. Er macht sich damit nicht strafbar.
Er begeht aber eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 50000 € bestraft wird. Hier wird nicht zwischen Verkäufer oder Privatperson differenziert (siehe unten). Ausnahmen gelten hier nur Erziehungsberechtigte. Bestraft wird im Einzelfall natürlich niemand, aber erlaubt ist es trotzdem nicht.

JuSchG §12 Abs. 3 schrieb:
Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
  1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
  2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
JuSchG §28 Abs. 4 & 5 schrieb:
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Hervorhebungen entsprechender Stellen von mir.​
 
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