crizzo silverblue schrieb:
Doch, das ist schlimm! Ein 14-Jähriger hat keine Games mit "USK ab 16" oder "USK ab 18" zu zocken. Eltern, die so etwas gut heißen, gehören vor Gericht gezogen, meiner Meinung nach. Wenn Eltern nicht mal Gesetzgebern und Altersfreigaben vertrauen, dann bekomme ich Hautausschlag... das ist ein erzieherischer Schuss ins Knie.
Ich kann nur sagen, wenn Eltern bei der Erziehung der Kinder auf Politiker vertrauen, ist das ein Schuß ins Knie.
Der Mensch ist so ein komplexes Wesen, da kann man nicht alles an Alters-Zahlen festmachen. Es ist (in diesem Bereich) eine Richtlinie. Und wenn die Eltern wissen, daß ihr Kind verantwortungsbewußt und gesund im Hirn ist, haben sie auch das Recht, es an die gegebenen Bedingungen anzupassen.
Das ist wie mit dem Kino: Ohne Begleitung gehts nicht, mit schon. Das war schon immer so.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4)
Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.