Ich find es äußerst bedenklich, dass ihr in der Zeitschrift im USK-Artikel falsche Rechsberatung von Stefan Harmuth veröffentlicht. Dieser behauptet dort, unter Berufung §§ 86, 131 StGB, dass die Einfuhr oder Internetbestellung von Indizierten Spielen strafbar wäre.
Faktisch ist es allerdings so, dass die Einfuhr laut beider Paragraphen nur dann strafbar ist, wenn dies mit Verbreitungsabsicht geschieht. Sofern man also lediglich ein Exemplar erwirbt und dieses nur für sich selbst verwendet, ist das vollkommen legal.
Ich bitte darum, die Stellungnahmen von Stefan Harmuth in der nächsten Ausgabe zu revidieren und außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, einen offensichtlich fachlich nicht kompetenten Anwalt für Rechtsauskünfte zu kontaktieren.
PS: Vereinfachend bin ich hier mal davon ausgegangen, dass im Text statt Spielen auf dem Index beschlagnahmte Spiele gemeint waren (weil nur beschlagnahmte Spiele strafrechtlich relevant sind, alle anderen sowieso nicht).
Faktisch ist es allerdings so, dass die Einfuhr laut beider Paragraphen nur dann strafbar ist, wenn dies mit Verbreitungsabsicht geschieht. Sofern man also lediglich ein Exemplar erwirbt und dieses nur für sich selbst verwendet, ist das vollkommen legal.
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 131 StGB Gewaltdarstellung§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Ich bitte darum, die Stellungnahmen von Stefan Harmuth in der nächsten Ausgabe zu revidieren und außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, einen offensichtlich fachlich nicht kompetenten Anwalt für Rechtsauskünfte zu kontaktieren.
PS: Vereinfachend bin ich hier mal davon ausgegangen, dass im Text statt Spielen auf dem Index beschlagnahmte Spiele gemeint waren (weil nur beschlagnahmte Spiele strafrechtlich relevant sind, alle anderen sowieso nicht).
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