Artikel zur USK in GA 09/2011

awdioh

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18.08.2011
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Ich find es äußerst bedenklich, dass ihr in der Zeitschrift im USK-Artikel falsche Rechsberatung von Stefan Harmuth veröffentlicht. Dieser behauptet dort, unter Berufung §§ 86, 131 StGB, dass die Einfuhr oder Internetbestellung von Indizierten Spielen strafbar wäre.

Faktisch ist es allerdings so, dass die Einfuhr laut beider Paragraphen nur dann strafbar ist, wenn dies mit Verbreitungsabsicht geschieht. Sofern man also lediglich ein Exemplar erwirbt und dieses nur für sich selbst verwendet, ist das vollkommen legal.

§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen


(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen


§ 131
Gewaltdarstellung


(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 131 StGB Gewaltdarstellung


Ich bitte darum, die Stellungnahmen von Stefan Harmuth in der nächsten Ausgabe zu revidieren und außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, einen offensichtlich fachlich nicht kompetenten Anwalt für Rechtsauskünfte zu kontaktieren.

PS: Vereinfachend bin ich hier mal davon ausgegangen, dass im Text statt Spielen auf dem Index beschlagnahmte Spiele gemeint waren (weil nur beschlagnahmte Spiele strafrechtlich relevant sind, alle anderen sowieso nicht).
 
Zuletzt bearbeitet:
Schön, dass mal jemand mit einer guten Begründung darauf hinweist! Das ist mir nämlich auch schon aufgefallen. Ich hatte nur nicht den Elan, die Gesetztestexte zu recherchieren. Danke, awdioh! :hoch:
 
Wie sind eigentlich die §§ 15, 27 JuSchG in diesem Zusammenhang einzuordnen?

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

§ 27 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
 
Zu aller erst. Ich kenne den Artikel nicht. Daher kein pro und kontra zu den Aussagen des RA.

PS: Vereinfachend bin ich hier mal davon ausgegangen, dass im Text statt Spielen auf dem Index beschlagnahmte Spiele gemeint waren (weil nur beschlagnahmte Spiele strafrechtlich relevant sind, alle anderen sowieso nicht).

In der Tat gibt es Ausnahmen für die Einfuhrbeschränkungen. Eine generelles Verbot gibt es nicht. Die Ausnahmen lassen sich ja im Gesetzestext nachlesen. Allerdings gibt es auch Strafvorschriften für die Einfuhr von indizierten Medien, die nicht beschlagnahmt sind. Das sind beispielsweise solche Medien, die auf den Listen A (Jugendgefährdend) und B (Jugendgefährdend mit nach Ansicht der BPjM strafrechtlichen Inhalt). Diese müssen von den "beschlagnahmten" Medien abgegrenzt werden. Tatsächlich beschlagnahmt sind diese Medien nämlich nur, wenn auch ein Gericht dazu einen Beschluss gefasst hat. Nicht nur weil die BPjM meint das Medium hätte strafrechtliche Inhalte.

Insoweit ist im Rahmen des §27 JuSchG es auch möglich, dass für die dort genannten Verbreitungstatbestände, Strafen verhängt werden können. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Verkäufer einem Kind ein indiziertes Medium anbietet oder verkauft.

Spiele auf dem Index ist also nicht gleichzusetzen mit "beschlagnahmt"

Wie sind eigentlich die §§ 15, 27 JuSchG in diesem Zusammenhang einzuordnen?

"Im Wege des Versandhandels" ist etwas juristisch unverständlich ausgedrückt. Damit sind Fälle gemeint in denen beispielsweise ein Online-Händler aus Deutschland ein indiziertes Spiel einführt, um es hier zu verkaufen. Vergleiche auch §1 Absatz 4 JuSchG. Der Käufer selbst macht sich hier nicht strafbar, wenn er bei dem Online-Händler ein Spiel kauft, allerdings der Online-Händler.

Damit nicht gemeint sind Fälle, in denen ein Deutscher aus einem ausländischen Onlien-Shop ein Spiel kauft.

Zudem ist zu beachten, dass eine Altersverifikation des Versender vorzunehmen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich dachte eigentlich auch, dass der Artikel fehlerhaft sei. Jetzt werden hier dann noch andere Gesetze zitiert... Also ich bin jetzt ziemlich verwirrt. Gibt es da irgendwelche Urteile, die man als Referenz benutzen kann?
 
Ich dachte eigentlich auch, dass der Artikel fehlerhaft sei. Jetzt werden hier dann noch andere Gesetze zitiert... Also ich bin jetzt ziemlich verwirrt. Gibt es da irgendwelche Urteile, die man als Referenz benutzen kann?

Ich kann die Quellen zu meinem Letztgenannten geben (Versandhandel):

Zitat aus Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht Kommentar, 5.Auflage, Verlag C.H.Beck München, Seite 147 RdNr. 32:

Keine Anwendung bei privatem Endverbraucher. Allerdings nimmt die h.M. [herrschende Meinung] nach zutreffender teleologisch-einschränkender Auslegung an, dass der private (erwachsene) Endverbraucher nicht "Einführer" im Sinne der Norm [§15 I Nr.5 JuSchG] sein kann, da insoweit Jugendschutzbelange nicht betroffen sind (vgl. OLG Hamm NJW 2000, 196; LG Freiburg NStZ-RR 1998, 11; Schreibauer, 1999 S.239 f.

Auf deutsch. Das Gesetz ist missverständlich (zu weit) verfasst und bedarf einer juristischen Auslegung, so dass keine erwachsenen Verbraucher darunter fallen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Huhu,

schön, dass noch anderen aufgefallen ist, dass das was der RA schreibt, nicht ganz korrekt ist :)

Ich hoffe, man wird das in der nächsten Ausgabe korrigieren.

Grüße,
AssMan
 
Hallo, die Heftredaktion ist über den Thread informiert, befindet sich aber zum größten Teil gerade auf der Gamescom und kann demnach erst später reagieren. Ich habe mir dennoch mal die Freiheit genommen, den Thread-Titel zu ändern. Selbst wenn es Fehler im Artikel geben sollte, ist das keinen Grund, jemanden gleich pauschale Inkompetenz zu unterstellen. Ich bitte um Verständnis.
 
[FONT=&quot]Also von "falscher Rechtsberatung" kann hier überhaupt keine Rede sein. Nachfolgend eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Stefan Harmuth, der uns in dem angesprochenen USK-Report als Interview-Partner zur Verfügung stand.
[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]"Meine Stellungnahmen unterfallen nicht dem Bereich "Rechtsberatung". [/FONT][FONT=&quot]Wenn ich ein Interview gebe, wird das immer meine Einschätzung abbilden und nie Garant für Allgemeinverbindlichkeit sein, wenngleich ich mich natürlich bemühe, lückenlos richtige Antworten zu geben. [/FONT][FONT=&quot]Getreu dem Motto "2 Juristen, 3 Meinungen" wird man unter uns Juristen immer unterschiedliche Ansichten zu unterschiedlichen Themen finden, die Jurisprudenz ist eine Geisteswissenschaft, keine Naturwissenschaft. [/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Zur Sache selbst: [/FONT][FONT=&quot]Das Verbreiten ist bei beiden Straftatbeständen eine Handlungsalternative. "Verbreiten" ist z.B. in § 131 Abs. 1 die Ziff. 1. Die Einfuhr, um die es in Ihrer Frage ging, ist in Ziff. 4 benannt. Es müssen also keineswegs Ziff. 1 bis 4 erfüllt sein, sondern es genügt die Erfüllung einer der Alternativen (sog. "Oder"-Auflistung). Gesetze sind üblicherweise so "gestrickt". [/FONT]
[FONT=&quot]"Absicht" wird ebenfalls vom Gesetz nicht verlangt, es genügt bereits "bedingter Vorsatz" (sog. dolus eventualis)."[/FONT][FONT=&quot][/FONT]
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[FONT=&quot][/FONT]
[FONT=&quot][/FONT]
 
Ich finde es gut, dass es mal jemand angesprochen hat! Ich habe mir das hier alles nur mehrfach durchgelesen und bin zu dem Ergebniss gekommen, dass ich nun vollkommen irritiert bin^^
 
So wie ich das verstanden habe, liegt die Betrachtung der Rechtslage bei der Einfuhr von Spielen immer dem Einzelfall überlassen. Wahrscheinlich möchte man nur die gewerbsmäßige Einfuhr damit unterbinden, wogegen in Einzelfällen eben selten tatsächlich aus juristischer Sicht etwas unternommen wird. Das ist wohl auch kaum zu kontrollieren. Denn dafür ist ja auch in erster Linie der Zoll als Exekutive zuständig, die betroffene Spiele dann im Einzelfall auch beschlagnahmen müssen. Das dürfen sie dann wohl auch, wenn es sich um Spiele handelt, die in Deutschland "nur" auf dem Index stehen und nicht der Beschlagnahme unterliegen.
Ist das so in etwa richtig?
 
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[FONT=&quot]Zur Sache selbst: [/FONT][FONT=&quot]Das Verbreiten ist bei beiden Straftatbeständen eine Handlungsalternative. "Verbreiten" ist z.B. in § 131 Abs. 1 die Ziff. 1. Die Einfuhr, um die es in Ihrer Frage ging, ist in Ziff. 4 benannt. Es müssen also keineswegs Ziff. 1 bis 4 erfüllt sein, sondern es genügt die Erfüllung einer der Alternativen (sog. "Oder"-Auflistung). Gesetze sind üblicherweise so "gestrickt". [/FONT]
[FONT=&quot]"Absicht" wird ebenfalls vom Gesetz nicht verlangt, es genügt bereits "bedingter Vorsatz" (sog. dolus eventualis)."[/FONT]

Ohne dem Herrn RA zu nahe treten zu wollen, kann der Begriff "Einfuhr" im Falle der eigenen vorgenommenen Einfuhr zum eigenen Gebrauch (und das war hier die Frage), nicht unter den Tatbestand der Verbreitung subsumiert werden, da es per Definition des Verbreitens an der körperlichen Übergabe an jemand anderen fehlt (Inverkehrbringung bzw. Angebot an die Öffentlichkeit). Laienhaft ausgedrückt meint der Begriff "Verbreiten" (Als Oberbegriff) die Weitergabe einer Sache, die vormals einem selbst gehört hat. Das passiert aber nicht, wenn ein Medium von einem selbst, für einen selbst eingeführt wird. Das kann man auch schon daran erkennen, dass der Gesetzgeber die Einfuhr explizit in §131 I Nr.4 StGB nochmal nennt. Das hätte er kaum getan, wenn die (eigen vorgenommene) Einfuhr bereits unter die Verbreitung (Nr.1) fallen würde.

Zu allem Überfluss fehlt noch die Antwort auf die offensichtlich falsch beantwortete Frage zur Weitergabe eines USK-18-Spiels an einen Minderjährigen. Die Antwort des RA bezog sich auf indizierte Spiele, die Frage jedoch bezog sich auf die Weitergabe eines nicht indizierten und von der USK freigegeben USK-18-Titel. ;) Der Unterschied ist beachtlich, da anstatt einer Freiheitsstrafe/Geldstrafe nur eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld droht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt bin ich noch viel mehr als vorher verwirrt... Einfuhr kann auch als Verbreitung gelten? Das ist mir jetzt aber neu... Aber wie gesagt: Ich bin kein Jurist, ich bin nur verwirrt :confused:
 
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