Travis Bickle
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Seit dem 12.10.2006 ist ein neues SPIO/JK-Siegel hinzugekommen. Dies war mir bis vor einigen Tagen völlig unbekannt. Erst durch die Zusendung einer DVD und dem beiliegenden Infoblatt mit den Angaben der SPIO erfuhr ich hiervon. Initiator und Hintergrund der Initiative für dieses neue Siegel sind die Filmanbieter und der Handel. Diese erhoffen sich durch das neue Siegel eine deutliche Erleichterung im Abverkauf ihrer Produkte. Durch das bisherige „SPIO/JK: strafrechtlich unbedenklich“ unterlagen die Filme ja vielfachen Verkaufsbeschränkungen, die dem Absatz gegenüber bestimmt nicht dienlich waren. Durch die Schaffung des neuen Siegels, wird dieser Umstand nun deutlich entschärft. Da wir in Zukunft wohl häufiger mit den beiden Spielarten der „SPIO/JK geprüft“-Siegel konfrontiert werden, poste ich euch die wichtigsten Auszüge dieser neuen Regelung hier hinein. Zuerst das neue Siegel:
Hier im Vergleich nochmal die wichtigsten Regelungen des anderen Siegels.
Der erste Film der meines Wissens nach mit dem neuen Siegel erscheint ist „See No Evil“. Aber in Zukunft werden wir dieses wohl häufiger antreffen, als das „strafrechtlich unbedenklich“. Ist ja logisch, daß die Anbieter in erster Linie immer das verkaufsfördernde Siegel zuerst beantragen und erst bei dessen Ablehnung zur zweiten Lösung greifen werden.
SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung
Trägt ein Film obiges Kennzeichen, so ist die Juristenkommission in ihrem Gutachten zu der Auffassung gekommen, daß der Film oder Bildträger nicht schwer jugendgefährdend im Sinne des §15 Abs. 2 des JuSchG ist und auch nicht gegen andere strafrechtliche Bedenken verstößt.
Eine mit obigen Siegel gekennzeichneter Film oder Bildträger darf daher – solange er nicht von der Bundesprüfstelle für für jugendgefährdende Medien indiziert worden ist – normal beworben werden und im Handel gegenüber Erwachsenen angeboten und ihnen gegenüber abgegeben werden. Für diesen Film gelten lediglich die Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen des §12 Abs. 3 und Abs. 4 des JuSchG.
Hier im Vergleich nochmal die wichtigsten Regelungen des anderen Siegels.
SPIO/JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich
Trägt ein Film oder Bildträger das obige Siegel, ist die Juristenkommission in ihrem Gutachten zu der Auffassung gekommen. Daß der Film oder Bildträger schwer jugendgefährdend im Sinne des §15 Abs. 2 JuSchG ist.
In diesen Fällen unterliegt der Film, ohne daß es einer Indizierung des Bildträgers durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bedarf, den Werbe-, Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen des §15 Abs. 1 JuSchG. Der Film bzw. Bildträger darf also lediglich in so genannten Erwachsenenvideotheken angeboten und überlassen werden.
Der erste Film der meines Wissens nach mit dem neuen Siegel erscheint ist „See No Evil“. Aber in Zukunft werden wir dieses wohl häufiger antreffen, als das „strafrechtlich unbedenklich“. Ist ja logisch, daß die Anbieter in erster Linie immer das verkaufsfördernde Siegel zuerst beantragen und erst bei dessen Ablehnung zur zweiten Lösung greifen werden.