Das merkt man, dass dein Jurastudium (wenn überhaupt) schon lange her ist....
Erstens ist der Bundespräsident für Landesgesetze (NRW!) schon mal gar nicht zuständig.
Zweitens ist die Ewigkeitsgarantie des GG hier NULL einschlägig. dann müsste es schon um die Komplettabschaffung des Kernbereichs der Menschenwürde (Art.1) oder der Grundrechte insgesamt (Rechtssprechung BVerfG) gehen. Davon kann hier aber keine Rede sein.
Es bleibt dabei: Betroffen ist (neben Art.13, strittig) das vom BVerfG im Volkszählungsurteil "geschaffene" Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1, 2 GG). Dessen Kernbereich darf auch durch einfache Gesetze nicht eingeschränkt werden. Dagegen kann dann im Wege der Normenkontrolle oder der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden.
Daher: Ein Blick ins Gesetzbuch (in diesem Falle : Verfassung) erleichtert die Rechtsfindung.
Aber du scheinst dich ja schwer damit zu tun, Irrtümer einzugestehen.