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GenX66
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Das brutalo Actionspiel Manhunt 2 (bisher in Deutschland indiziert) ist nun auch vom Amtsgericht München deutschlandweit beschlagnahmt worden.
Am 13. November 2008 setzte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) das Actionspiel „Manhunt 2“ auf die Liste der jugendgefährdenden Medien. Damit durften Händler den Titel nur noch an volljährige Personen verkaufen. Außerdem sind seitdem jegliche Werbemaßnahmen zum Spiel verboten. Nach Meinung des Amtsgerichts München geht dieser Beschluss aber nicht weit genug – mit einer Beschlagnahmung zieht man den Titel daher nun in Deutschland komplett aus dem Verkehr.
Laut Medienbericht begründet das Gericht die Maßnahme wie folgt: „Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel Manhunt 2 als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen §131 Abs 1 Nr. 1 StGB. Das Spiel enthält eine Vielzahl von Tötungsszenen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen. Diese sind auch grausam. Grausam tötet, wer seinen Opfern in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.“
Ein Verkauf von „Manhunt 2“ ist mit der Beschlagnahmung verboten. Der Besitz des Spiels ist jedoch nicht strafbar.
Quelle: Computerbild Spiele
Am 13. November 2008 setzte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) das Actionspiel „Manhunt 2“ auf die Liste der jugendgefährdenden Medien. Damit durften Händler den Titel nur noch an volljährige Personen verkaufen. Außerdem sind seitdem jegliche Werbemaßnahmen zum Spiel verboten. Nach Meinung des Amtsgerichts München geht dieser Beschluss aber nicht weit genug – mit einer Beschlagnahmung zieht man den Titel daher nun in Deutschland komplett aus dem Verkehr.
Laut Medienbericht begründet das Gericht die Maßnahme wie folgt: „Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel Manhunt 2 als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen §131 Abs 1 Nr. 1 StGB. Das Spiel enthält eine Vielzahl von Tötungsszenen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen. Diese sind auch grausam. Grausam tötet, wer seinen Opfern in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.“
Ein Verkauf von „Manhunt 2“ ist mit der Beschlagnahmung verboten. Der Besitz des Spiels ist jedoch nicht strafbar.
Quelle: Computerbild Spiele