Brauche neuen Fernseher

Also soweit ich weiß, muss man dem Verkäufer die Chance geben 3 mal den verkauften Gegenstand zu reparieren bevor man vom Kaufvertrag zutreten kann!.
Geht dann wieder was kaputt, dann kannst du dir den Restwert auszahlen lassen.

Diesen Umstand weiß ich von einem Anwalt, der zugleich auch zu meiner Familie gehört!


P.S.Auf Aussagen von Professoren würd ich mich nicht immer 100% verlassen.
Man sollte schon immer auch mal selber hinterfragen ob alles so stimmt. Ist bei uns in der Physik sicherlich nicht anders als bei dir in Jura oder BWL, VWL oder was du studierst.
In Puntco Wikipedia gebe ich dir recht, dass ist nur eine Anlaufstelle ohne Garantie auf Korrektheit. Halte selber auch nicht viel davon, besonders wenn es um wichtige Sachen geht.
 
Mudsee schrieb:
Tja steht aber so :)

wie du es siehst nicht im BGB ;).

Jedenfalls in der Praxis ist das totaler Käse. Ich musste jedenfalls noch nicht nachbessern oder liefern lassen. War bisher für mich auch nie ein Beweisproblem den Leuten klar zu machen das ne Fristsetzung entbehrlich ist. Und schon wird 439 I von 441, 437, weg gekickt. Hauste da einmal richtig auf den Tisch scheißen sich die Unternehmer doch ein. Jedenfalls wenn ersichtlich ist, dass da kein Kunde steht den man so wie die Masse verarschen kann.
 
Micky;Maus schrieb:
Also soweit ich weiß, muss man dem Verkäufer die Chance geben 3 mal den verkauften Gegenstand zu reparieren bevor man vom Kaufvertrag zutreten kann!.
Geht dann wieder was kaputt, dann kannst du dir den Restwert auszahlen lassen.

Diesen Umstand weiß ich von einem Anwalt, der zugleich auch zu meiner Familie gehört!


P.S.Auf Aussagen von Professoren würd ich mich nicht immer 100% verlassen.
Man sollte schon immer auch mal selber hinterfragen ob alles so stimmt. Ist bei uns in der Physik sicherlich nicht anders als bei dir in Jura oder BWL, VWL oder was du studierst.
In Puntco Wikipedia gebe ich dir recht, dass ist nur eine Anlaufstelle ohne Garantie auf Korrektheit. Halte selber auch nicht viel davon, besonders wenn es um wichtige Sachen geht.

Wenn ich BWL oder VWL studieren würde, würde ich nicht wagen hier mein Maul so weit aufzureissen. ;)

Darüber hinaus bin ich mir schon sicher, dass ein Professor, der gerade damit bauftragt ist einen Entwurf für ein europäisches Zivilgesetzbuch zu schreiben, sich besser im zugegebenermaßen mittlerweile sehr einfachen Kaufrecht auskennt, als ein Anwalt. Was allerdings in der Praxis völlig egal ist, da es nur um Beweisprobleme geht. 3 Mal nachbessern ist jedenfalls völliger Bullshit. Das ergibt sich schon aus der Gesetztessystematik. Eine Nachbesserung soll lediglich dem Käufer die wie geschuldete Leistung bringen und dem Verkäufer die Möglichkeit zur 2. Andienung bieten, bevor er mit Sekundäransprüchen bombadiert werden kann. Ist eine Fristsetzung entbehrlich, macht es auch keinen Sinn den 439 anzuwenden. ;)

Ein weiteres Beispiel weshalb diese Idee total sinnnlos ist. Wird die Leistung unmöglich macht es noch weniger Sinn dem Schuldner die defekte/nicht wie geschuldete Leistung (3 mal) zurück zu schicken.
 
Wenn eine Vase zu bruch geht, dann wird die natürlich ersetzt, aber nicht, wenn ein DVD-Laufwerk in einem Notebook defekt ist . Dann wird nicht sofort das gesamte Notebook umgetauscht!!

Und egal ob dein Prof. einen Gesetzentwurf für die EU erstellt oder nicht, dass bedeutet noch lange nicht, dass er fehlerfrei ist und alles weiß.

Deshalb wird an einer Uni gelehrt selber zu denken und nicht einfach alles hinzunehmen ohne zu hinterfragen;)
 
Micky;Maus schrieb:
Wenn eine Vase zu bruch geht, dann wird die natürlich ersetzt, aber nicht, wenn ein DVD-Laufwerk in einem Notebook defekt ist . Dann wird nicht sofort das gesamte Notebook umgetauscht!!

§439 I lesen! Wahlrecht. Genau das kann der Gläubiger verlangen. § 439 III kann das verhindern. Prinzipiell kann der Gläubiger sich aussuchen ob es nachgebessert oder nachgeliefert wird. Ob der SChuldner sich verweigern kann liegt daran ob nach h.M. die Nachbesserung oder Lieferung mehr als 130% des Neuwerts beträgt.

Und egal ob dein Prof. einen Gesetzentwurf für die EU erstellt oder nicht, dass bedeutet noch lange nicht, dass er fehlerfrei ist und alles weiß.

jemand der materielles Recht entwirft wird hier fehlerfreier sein, als jemand der es nur anwendet. Zumal sonst jedes Jahr im Examen die Studenten durchfallen würden. Und da ich nicht in Bremen oder Hannover studiere, sind hier schon sehr gute Leute am Werk.


Deshalb wird an einer Uni gelehrt selber zu denken und nicht einfach alles hinzunehmen ohne zu hinterfragen;)

Nö. An der Uni wird gelehrt, sich selbst zu kümmern. Wie willst du denn in einem Rechtswissenschaftsstudium selbst denken Das einzige was hier selbst gemacht werden muss ist die Auslegung und Evaluierung. Der Rest steht drin im Gesetztestext.
 
als jemand der es nur anwendet.
Wer sagt dir , dass der Anwalt nicht auch habilitiert ist:confused:? Macht bei dir ja anscheinend einen Unterschied.

Und da ich nicht in Bremen oder Hannover studiere, sind hier schon sehr gute Leute am Werk.
In Bezug auf Jura oder generell?


;)

Nö. An der Uni wird gelehrt, sich selbst zu kümmern.
Stimmt!
Wie willst du denn in einem Rechtswissenschaftsstudium selbst denken
Die Frage beantwortest du selbst
Das einzige was hier selbst gemacht werden muss ist die Auslegung und Evaluierung. .

Aber bei dir macht es den Anschein, dass du immer die gleiche Auslegung wie dein Prof. machst. (soll auf jegliche Fälle bezogen sein und nicht speziell auf den oben genannten)
Verabschiede dich von dem Gedanken, dass ein Prof. ein Alleswisser ist.
Ich habe schon Nobelpreisträger kennengelernt auf Konferenzen, die haben auch nicht alles gewusst
 
Hammy schrieb:
...Hauste da einmal richtig auf den Tisch scheißen sich die Unternehmer doch ein. Jedenfalls wenn ersichtlich ist, dass da kein Kunde steht den man so wie die Masse verarschen kann.

also ich wollt ja nicht irgendwas in sachen rechtsberatung schreiben - aber:

was soll der dreck jetzt?
zum einen scheiß ich mich nicht ein wenn da ein kunde aufmüpfig wird und zum anderen hat das nix mit verarschen zu tun. überleg doch mal bitte logisch was das für folgen hätte wenn das alles stimmen würde was du schreibst.
das wäre der tod für den einzelhandel.
du verwechselst scheinbar kulanz mit dem rechtlichen.

und nochwas:
wenn du nicht aufpasst könnte dein siich einscheißender unternehmer darauf berufen das du als kaufmann auftrittst. was das für folgen hat wird dir dein prof. bestimmt schon beigebracht haben.


und gestern hab ich den trottel der nation gesehn. ein einzelhändler der auf nen fernseher (flachbildschirm) ganze 5...wirklich 5... jahre garantie gibt. wohlgemerkt ohne aufpreis:ugly:
 
Hammy schrieb:
§439 I lesen! Wahlrecht. Genau das kann der Gläubiger verlangen. § 439 III kann das verhindern. Prinzipiell kann der Gläubiger sich aussuchen ob es nachgebessert oder nachgeliefert wird. Ob der SChuldner sich verweigern kann liegt daran ob nach h.M. die Nachbesserung oder Lieferung mehr als 130% des Neuwerts beträgt.



jemand der materielles Recht entwirft wird hier fehlerfreier sein, als jemand der es nur anwendet. Zumal sonst jedes Jahr im Examen die Studenten durchfallen würden. Und da ich nicht in Bremen oder Hannover studiere, sind hier schon sehr gute Leute am Werk.




Nö. An der Uni wird gelehrt, sich selbst zu kümmern. Wie willst du denn in einem Rechtswissenschaftsstudium selbst denken Das einzige was hier selbst gemacht werden muss ist die Auslegung und Evaluierung. Der Rest steht drin im Gesetztestext.

Hmm also wenn bei deinem Auto sagen wir ein Licht kabutt geht ..kannst du dann sagen hey tausche es mir um ich will was neues......nein kannst du nicht...
1. Sache ist immer kann man es reparieren...und diese sache kann man 3 mal in der selben angelegenheit machen dan nsteht entweder die Minderung an..sprich man drückt den Preis oder der Umtasch...oder gar die komplette Erstattung da man dann erst das recht zum rücktritt hat......

So sieht es sogar das Gesetz und die Gerichte:)
 
Mudsee schrieb:
Hmm also wenn bei deinem Auto sagen wir ein Licht kabutt geht ..kannst du dann sagen hey tausche es mir um ich will was neues......nein kannst du nicht...
1. Sache ist immer kann man es reparieren...und diese sache kann man 3 mal in der selben angelegenheit machen dan nsteht entweder die Minderung an..sprich man drückt den Preis oder der Umtasch...oder gar die komplette Erstattung da man dann erst das recht zum rücktritt hat......

So sieht es sogar das Gesetz und die Gerichte:)

Also eigentlich wollte ich ja in diesem Thread nicht mehr antworten, aber einmal muss ich noch, nachher glaubt noch jemand das was du da schreibst... ;)

Das ist allein der deshalb schon falsch, weil du den Umtausch völlig falsch einordnest. Umtausch geht immer gleich. Wahlrecht des Gläubigers bei Nacherfüllung. Entweder Nachbesserung oder Nachlieferung... 439 I

Aber macht ihr mal. Ich werde diesen Thread nun meiden und ganz zu eurer Spielwiese machen. Dann habt ihr genügend Raum euch gegenseitig mit gefährlichem Halbwissen zuzubomben.
 
Naja, kann ja jeder seine Meinung haben, aber ich vertraue dann doch lieber einem komplett ausgebildeten Juristen als einem Jurastudent der noch im Studium ist.
Ist nix persönliches gegen dich Hammy.
Jeder Jurist war mal Student! Nur das der fertige Jurist schon die Staatsexamen bestanden hat!
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich habe einen von Grundig für 666 Euro gekauft, der alles hat!!
HDMI Eingang+ Kabel, HD Ready , genug Anschlüsse für drei-vier Konsolen und DVD PLayer, guter Sound Farbe Schwarz und 82cm Bild

geh mal in den Media Markt in deiner Umgebung, da kannst du gute finden
 
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