Man korrogiere mich, falls ich mich irre, aber soweit ich mich erinnern kann, darf ein Medium, das als Kunstwerk anerkannt ist oder der Kunst dient nicht indiziert werden.
Ist nicht ganz so einfach:
"Nicht alles, was jugendgefährdend ist, darf ohne weiteres indiziert werden. § 18 Ab. 3 JuSchG enthält Ausnahmetatbestände, die im Rahmen eines Indizierungsverfahrens zu beachten sind. So dürfen Medien nicht allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts indiziert werden, auch wenn sie jugendgefährdend sind.Ergibt sich die Jugendgefährdung jedoch aus anderen Gesichtspunkten, steht einer Indizierung nichts im Wege.
Verfassungsfeindliche Medieninhalte genießen den Schutz der Klausel nicht, da sie dem Grundgesetz zuwiderlaufen. Sie dürfen demnach auch dann indiziert werden, wenn sich die Jugendgefährdung ausschließlich aus ihrer politischen Aussage ergibt. Das betrifft vor allem neonazistische Propaganda.
Des weiteren können Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre den Vorrang vor dem Jugendschutz beanspruchen. Zur Kunst haben die höchsten Gerichte mehrfach Stellung genommen und dabei ihre Ansicht zu der Frage, wie Kunst und Jugendschutz miteinander zu vereinbaren sind, wiederholt geändert. Die aktuellste Aussage zum Verhältnis Kunst - Jugendschutz ist der Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 zu entnehmen: Kunst ist danach das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Dies ist unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers. Die Kunstfreiheit umfasst auch die Wahl eines jugendgefährdenden, z.B. Gewalt und Sexualität aufgreifenden Inhalts sowie dessen Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart.
Ob der Kunst der Vorrang vor dem Jugendschutz eingeräumt werden muss oder ob die Jugendgefährdung so schwer ist, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss, ist eine Frage der Abwägung beider Rechtsgüter. Bei der Kunst ist in diesem Zusammenhang eine werkgerechte Interpretation vorzunehmen. Dabei sind der künstlerische Wille der Urheberin/des Urhebers, die Gesamtkonzeption des Werkes und seine Gestaltung im einzelnen zu beachten. Allerdings sind neben der werkgerechten Interpretation auch die realen Wirkungen eines Kunstwerkes zu berücksichtigen: Minderjährige können etwa ein Werk anders verstehen, als Erwachsene es tun.
Ist im Ergebnis der Kunst der Vorrang einzuräumen, so ist eine Indizierung trotz Jugendgefährdung nicht zulässig. Überwiegt dagegen die Jugendgefährdung, so darf das Kunstwerk indiziert werden.
..." Quelle:
http://www.bundespruefstelle.de/bmf...dizierungsverfahren/ausnahmetatbestaende.html
Ansonsten haben wir in Deutschland ja immer noch die Meinungsfreiheit, also bleibt mal locker, Leute. Und ein wenig auf die Wortwahl könnten einige hier auch achten, ein solches sprachliches Niveau wirft bestimmt kein besonders gutes Licht auf uns Zocker.
Nur weil ein ZDF-Redakteur seine Meinung äußert, heißt das ja noch lange nicht, dass der Titel auf dem Index landet. Und nur weil er ein ZDF-Redakteur ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass er keine Ahnung von Computerspielen hat. Man sollte Vorurteilen nicht mit Vorurteilen begegnen, sonst begibt man sich auf dasselbe Niveau, welches man eigentlich verachtet und ihm vorwirft.
IÚnd ,hey ich bin 14 und außerdem wird das der 1. Shooter sein ,den ich spiel
Du bist ja echt ein toller Typ.
Könntest du das trotzdem für dich behalten? Ich finde es ehrlich gesagt nämlich in manchen Fällen schon fragwürdig, wenn Kids Spiele konsumieren, die eigentlich noch nicht für sie vorgesehen sind. Ich möchte nochmals betonen "in manchen Fällen"! Nicht, dass hier gleich wieder welche ausflippen.