Review auf privater Website zu Spielen mit USK 18 Wertung bedenklich?

Crizzo

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Hi,

ich habe, wie ihr hoffentlich wisst (*unauffällig auf die Signatur deut* :D), eine Website, wo ich Reviews veröffentliche.

Nun stellt sich die Frage, ob ich dort Spielereviews präsentieren kann zu Titeln, die das Siegel "keine Jugendfreigabe" besitzen. z.B.: Dark Messiah, HL² usw.


Gruß

PS: In der PCPP gab es mal einen Artikel zum Thema, allerdings ging es da um indizierte Titel, die will ich ja nicht vorstellen. ;)

ich zitiere aus einem Artikel über indizierte Spiele:
Rechtsberatung PCPP 02/07 schrieb:
Indizierte Spiele dürfen - wie andere indizierte Medien - nicht auf Websiten angekündigt oder angepriesen werden, die von Kindern oder Jugendlichen eingesehen werden können (§15 Abs. 1 Nr.5 Jugendschutzgesetz). [...] Das Verbot gilt nach Meinung der Gerichte und Staatsanwälte nicht nur für den Hersteller des Spiels, sondern auch für Medien, die darüber berichten. Nicht einmal wenn man kritisch über das Spiel berichtet, ist man auf der sicheren Seite.
[...]
Dieselben Verbote gelten übrigens auch für einige Spiele, die nicht indiziert sind: nämlich für solche, die "schwer jugendgefährdend" oder mit einem indizierten Spiel "inhaltsgleich" sind.

Dieser Absatz macht mir jetzt Sorgen.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich98 schrieb:
Rechtsberatung PCPP 02/07 schrieb:
Dieselben Verbote gelten übrigens auch für einige Spiele, die nicht indiziert sind: nämlich für solche, die "schwer jugendgefährdend" oder mit einem indizierten Spiel "inhaltsgleich" sind.
Dieser Absatz macht mir jetzt Sorgen.
Darunter fällt z.B. eine ausländische Spieleversion, die aufgrund seines Nichtvertriebes in Deutschland nicht von der USK geprüft und somit nicht indiziert wurde, aber dessen inhaltsgleiche deutsche Fassung indiziert wurde.
Bei einer von der USK geprüften Fassung bist Du auf der sicheren Seite.
 
Zuletzt bearbeitet:
gut, Martin Deppe gab mir jetzt per Email auch noch eine Bestätigung, jetzt bin ich beruhigt.
Martin Deppe schrieb:
[...]über USK-18-Titel darfst Du berichten, sie auch bewerten. Machen wir ja auch. Kritisch sind "nur" zu deftige Shots oder Textpassagen. [...]
 
Und wie sieht's mit Reviews zu indizierten Filme hier im Forum oder auf der Hauptseite aus?
 
lies mal weiter oben meine Zitat zu indizierten Spielen, dass sollte auch auf die Filme zu treffen ;)
 
ich98 schrieb:
lies mal weiter oben meine Zitat zu indizierten Spielen, dass sollte auch auf die Filme zu treffen ;)

Und warum tauchen dann indizierte Filme samt Reviews beispielsweise in der Online-Filmdatenbank auf?
 
Sofern das Review eines indizierten Films gewerblicher Natur ist (z.B. in der DVD Vision) kann es ggf als Werbung aufgefasst werden und das ist verboten. Auf privater Ebene gibt es da afair keine Probleme, es wäre ja auch noch schöner, wenn einem erst der Zugang der Filme erschwert wird und man dann noch mundtot gemacht wird, die Gestapo Zeiten sind zum Glück vorbei.
 
SFI schrieb:
Sofern das Review eines indizierten Films gewerblicher Natur ist (z.B. in der DVD Vision) kann es ggf als Werbung aufgefasst werden und das ist verboten. Auf privater Ebene gibt es da afair keine Probleme, es wäre ja auch noch schöner, wenn einem erst der Zugang der Filme erschwert wird und man dann noch mundtot gemacht wird, die Gestapo Zeiten sind zum Glück vorbei.


das seh ich anders, meines wissens nach kann man sich dadurch auch durchaus auf privater ebene strafbar machen.
 
SFI schrieb:
Sofern das Review eines indizierten Films gewerblicher Natur ist (z.B. in der DVD Vision) kann es ggf als Werbung aufgefasst werden und das ist verboten. Auf privater Ebene gibt es da afair keine Probleme, es wäre ja auch noch schöner, wenn einem erst der Zugang der Filme erschwert wird und man dann noch mundtot gemacht wird, die Gestapo Zeiten sind zum Glück vorbei.

Also dürften Reviews zu indizierten Filmen im "Kurzkritiken"-Forum kein Problem darstellen, oder? Schliesslich ist es ein Privatforum.
 
Bonkic schrieb:
das seh ich anders, meines wissens nach kann man sich dadurch auch durchaus auf privater ebene strafbar machen.

Dann dürften aber auch in keinem Forum mehr DVD News indizierter Filme stehen und das tut es z.B. bei uns zu Genüge! Hast du da genauere Infos in wie weit man sich da Ärger einhandeln könnte? Da müsste die ofdb mit tausende Reviews indizierter und beschlagnahmter Filme ebenfalls schon lange dicht sein...
 
SFI schrieb:
Sofern das Review eines indizierten Films gewerblicher Natur ist (z.B. in der DVD Vision) kann es ggf als Werbung aufgefasst werden und das ist verboten. Auf privater Ebene gibt es da afair keine Probleme, es wäre ja auch noch schöner, wenn einem erst der Zugang der Filme erschwert wird und man dann noch mundtot gemacht wird, die Gestapo Zeiten sind zum Glück vorbei.

Richtig, es wäre wirklich übel wenn man nichtmal mehr Privat darüber sprechen dürfte. Finds schon schlimm genug das DOOM oder Wolfenstein 3D immernoch dauernd zensiert in den Heften auftaucht wegen diesem Unsinn. Ich persönlich halte auch die Einschränkung, keine Werbung machen zu dürfen für sehr zweifelhaft. Zum vermeidlichen Schutz der Jugend wird man viel zusehr beschnitten, sonst müsste es solche Threads nicht geben, wo doch klar wird das man heutzutage nichtmal mehr dessen sicher sein kann. Ich versteh ja das man keine großen Metzelszenen zeigt u.Ä. ist auch richtig so. Aber der Rest ist mir persönlich jedenfalls zuwieder.
 
SFI schrieb:
Dann dürften aber auch in keinem Forum mehr DVD News indizierter Filme stehen und das tut es z.B. bei uns zu Genüge! Hast du da genauere Infos in wie weit man sich da Ärger einhandeln könnte? Da müsste die ofdb mit tausende Reviews indizierter und beschlagnahmter Filme ebenfalls schon lange dicht sein...



§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,

§ 27 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,3.entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,4.entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder5.einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder2.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.(3) Wird die Tat in den Fällen
1.des Absatzes 1 Nr. 1 oder2.des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.


aus der tatsache, dass § 27 Abs. 2 zusätzlich noch strafvorschriften für gewerbetreibende nennt, schliesse ich ganz einfach mal, dass die anderen vorschriften ebenso auch für privatpersonen gelten.

die frage ist halt, wann der tatbestand des "anschlagen", "ankündigen" oder "anpreisen" erfüllt ist.

was nun die existenz von unzähligen tests etc. dieser art im netz angeht, gilt wohl das häufig zitierte "wo kein kläger, da kein richter".

alles ohne gewähr natürlich.
so doll kenn ich mich mit dem juschg nun auch nicht aus, aber das gesetz ist an dieser stelle für meine begriffe relativ eindeutig.
 
Bonkic schrieb:
alles ohne gewähr natürlich.
so doll kenn ich mich mit dem juschg nun auch nicht aus, aber das gesetz ist an dieser stelle für meine begriffe relativ eindeutig.
Sämtlich von dir angeführte Paragraphen beziehen sich imho einwandfrei auf gewerbliche Nutzung. Sei es nun die diversen Auflagen für den Handel, oder auch für die Berichterstattung in kommerziell orientierten Medien. Dies gilt natürlich in erster Linie für den Print-Bereich. Natürlich hast du schon Recht. Das sind alles Gesetzesparagraphen, die ziemlich gummiartig dehnbar sind und somit zu einer gewaltigen Grauzone führen. Aber innerhalb der Foren ist man da schon in einem ziemlich sicheren Bereich. Denn wohl kaum einer, der News zu einem Film postet, oder eine Review oder Meinung im Kurzkritik-Forum einstellt, wird damit auch nur im entferntesten kommerzielle Ziele erfolgen. Wenn der Staat also auch noch in diesem Bereich massiv eingreifen wollte, gäbe das unabsehbare Folgen, deren Ausgang völlig offen wäre. Ein Stress, den sich selbst unsere Gesetzeshüter nicht antun wollen, da dies eine jahrelange Prozeßflut nach sich ziehen würde. Außerdem ist die rechtliche Lage in dieser Beziehung in jedem EU-Land anders und das Internet ist international. Also ich würde mir da keine Sogen machen.
 
Travis Bickle schrieb:
Sämtlich von dir angeführte Paragraphen beziehen sich imho einwandfrei auf gewerbliche Nutzung.

wo liest du das raus ?

Aber innerhalb der Foren ist man da schon in einem ziemlich sicheren Bereich.

davon geh ich auch mal aus.
aber als prvater hp- betreiber könnts da für meine begriffe - theroretisch - durchaus probleme geben .

Denn wohl kaum einer, der News zu einem Film postet, oder eine Review oder Meinung im Kurzkritik-Forum einstellt, wird damit auch nur im entferntesten kommerzielle Ziele erfolgen.

nochmal : komerzielle belange sind nicht vonnöten, um eine strafbarkeit zu begründen.
falls doch, zeig mir wo das stehen soll . :confused:
 
Bonkic schrieb:
aber als prvater hp- betreiber könnts da für meine begriffe - theroretisch - durchaus probleme geben.
Da hast du im Prinzip Recht. Theoretisch könnte es Probleme geben. Denn genau das ist es ja, was diese Paragraphen so wenig wirklich griffig macht. Ihre niemals wirklich klar und deutlich interpretierbare Zweideutigkeit. Gummiparagraphen eben, die man bei Bedarf verschieden auslegen kann. Zur Not, dir also auch einen Strick drehen ist theoretisch möglich. Wird im Normalfall wohl nicht passieren. Aber wenn du bei dieser gewaltigen Grauzone absolut auf Nummer Sicher gehen möchtest, was ich gut verstehen kann, dann läßt du die Finger davon.

Zu deiner Frage nach den gewerblichen Grundlagen und dem schriftlichen Nachweis. Auch den gibt es in klarer Form nicht und ist ebenfalls Interpretationssache. Ich kann dir aber ein Beispiel aus dem Printbereich geben. Ich hatte mal wegen eines Buchprojektes, an dem ich involviert war, juristischen Rat eingeholt. Dabei ging es darum, ob man in Form eines Sachbuches auch über indizierte und beschlagnahmte Filme schreiben darf, was Zeitschriften ja bekanntermaßen untersagt ist. Der beratende Jurist, der übrigens auch für die Bundesprüfstelle arbeitet, erklärte mir nach Schilderung des Projektes, daß dies kein Problem darstelle. Die komplette Begründung hier aufzuführen, wäre viel zu lang. Deshalb nur der Kern der Aussage. Da es sich um ein Sachbuch handelt, daß sich auf rein journalistischer Basis mit dem Thema beschäftigt, habe man auch das Recht über diese Filme aus journalistischer Sorgfaltspflicht zu schreiben. Da Zeitschriften aufgrund ihres allgemeinen Charakters jedoch einwandfrei als werbende Publikationen zu klassifizieren sind, dürfen diese darüber nicht berichten und können sich dementsprechend nicht auf ihre journalistische Sorgfaltspflicht berufen. Wie gesagt, ist das nur die Ultra-Kurzfassung. In diesem Zusammenhang fielen dann auch zahlreiche Querverweise auf die von dir genannten Paragraphen, die der Jurist allesamt dem gewerblichen Charakter zuordnete. Das ist alles sehr kompliziert und vor allem nicht wirklich wasserdicht eindeutig zu interpretieren.
 
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